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Satzung
Satzung und Gebührentarif für die Benutzung der Stadtbibliothek MeIle
§ 1 Allgemeines | § 2 Anmeldung | § 3 Bibliotheksausweis | § 4 Ausleihe, Leihfrist | § 5 Ausleihbeschränkungen | § 6 Vorbestellungen | § 7 Auswärtiger Leihverkehr | § 8 Verspätete Rückgabe, Einziehung | § 9 Behandlung der Medien, Schadensersatz | § 10 Verhalten in der Bibliothek, Hausrecht | § 11 Elektronische Medien - Internet | § 12 Ausschluß von der Benutzung | § 13 Inkrafttreten
Aufgrund der §§ 6, 8 und 83 der Nieders. Gemeindeordnung vom 22. Juni 1982 (Nieders. Gesetz- und Verordnungsblatt, S. 229), und des § 5 des Nieders. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 11.02.1992 (Nieders. Gesetz- und Verordnungsblatt, S. 29), in der jeweils gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Melle in seiner Sitzung am 14.12.2005 folgende Satzung nebst Gebührentarif beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung. Die Benutzung ist allen gestattet. Die Benutzung richtet sich nach dem öffentlichen Recht.
Für das Entleihen von Medien ist eine Gebühr zu entrichten. Deren Höhe richtet sich nach dem Gebührentarif in der jeweils gültigen Fassung. Mit der Unterschrift auf dem Anmeldeformular erkennt die Kundin / der Kunde die Satzung sowie den Gebührentarif an.
In der Stadtbibliothek sind EDV-Programme im Einsatz, sowohl für die Kundendatei als auch für Verbuchungsvorgänge. Personenbezogene Daten, sowie Ausleihvorgänge werden elektronisch unter Beachtung geltender Datenschutzbestimmungen gespeichert. Mit der Unterschrift auf dem Anmeldeformular erklärt die Kundin / der Kunde das Einverständnis. Anmeldungen und Entleihungen sind ohne Einsatz der EDV-Programme nicht möglich.
§ 2 Anmeldung
Die Kundin / der Kunde meldet sich persönlich unter Vorlage des Personalausweises bzw. unter Vorlage des Reisepasses mit der Anmeldebestätigung des Einwohnermeldeamtes an. Bei der Anmeldung wird der Kundin / dem Kunden ein Bibliotheksausweis ausgehändigt
Eltern können ihre Kinder nach Vollendung des 6. Lebensjahres anmelden. Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ist die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich dabei gleichzeitig als Gesamtschuldner.
Die Kunden der Bibliothek sind verpflichtet Namens- und Adressenänderungen unverzüglich mitzuteilen.
Bei der Anmeldung wird für jedes Benutzungskonto ein Online-Zugang eingerichtet. Dieser Zugang ist durch eine frei änderbare PIN geschützt.
§ 3 Bibliotheksausweis
Für das Entleihen von Medien ist ein gültiger Bibliotheksausweis erforderlich. Für die Benutzung der Computer mit Ausnahme des Bibliothekskataloges ist die Vorlage eines gültigen Bibliotheksausweises erforderlich.
Der Bibliotheksausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Bibliothek. Der Verlust ist der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen, damit er gesperrt werden kann und die Kundin / der Kunde vor Missbrauch bewahrt bleibt. Für Schäden, die durch Missbrauch des Bibliotheksausweises entstehen, haftet die eingetragene Kundin / der eingetragene Kunde bzw. der gesetzliche Vertreter, es sei denn, dass sie / er den Missbrauch nicht schuldhaft verursacht hat.
Für das Ausstellen eines neuen Bibliotheksausweises bei Verlust oder Beschädigung wird eine Gebühr erhoben.
Der Bibliotheksausweis ist zurückzugeben, wenn die Stadtbibliothek es verlangt oder die Voraussetzungen für das Entleihen bzw. das Benutzen der Bibliothek nicht mehr gegeben sind.
§ 4 Ausleihe, Leihfrist
Gegen Vorlage des Bibliotheksausweises werden Medien aller Art ausgeliehen, und zwar Bücher 4 Wochen sonstige Medien, wie z.B. Kassetten, CDs, Videos, Spiele, CD-ROMs, DVDs, Zeitschriften 2 Wochen
Die Leihfrist kann vor Ablauf auf Antrag dreimal verlängert werden, wenn keine Vormerkung vorliegt. Auf Verlangen der Bibliothek sind dabei die entliehenen Medien vorzulegen.
In begründeten Ausnahmefällen kann die Leihfrist verkürzt werden oder Medien können von der Verlängerung ausgenommen werden.
Die Stadtbibliothek kann entliehene Medien jederzeit zurückfordern. (5)Die Stadtbibliothek ist berechtigt in Einzelfällen, die Anzahl der gleichzeitig zu entleihenden Medien zu beschränken.
§ 5 Ausleihbeschränkungen
Medien, die zum Informationsbestand gehören oder aus anderen Gründen nur in der Bibliothek benutzt werden sollen, können dauernd oder vorübergehend von der Ausleihe ausgeschlossen werden.
§ 6 Vorbestellungen
Ausgeliehene Medien können auf Wunsch vorgemerkt werden. Hierfür wird eine Gebühr fällig. Die Bibliothek behält es sich vor, einzelne Medien / Mediengruppen von der Vormerkung auszuschließen.
§ 7 Auswärtiger Leihverkehr
Bücher und Zeitschriftenaufsätze, die nicht im Bestand der Bibliothek vorhanden sind, können auf Wunsch über den "Leihverkehr der Bibliotheken" nach deren geltenden Bestimmungen beschafft werden. Benutzungseinschränkungen bzw. -bestimmungen der besitzenden Bibliothek sind einzuhalten.
Für Bestellungen aus anderen Bibliotheken übernimmt die Stadtbibliothek keine Gewährleistung.
Bestellungen im auswärtigen Leihverkehr sind gebührenpflichtig.
§ 8 Verspätete Rückgabe, Einziehung
Der Nachweis der fristgerechten Rückgabe obliegt dem Kunden; die Quittung über die Rückgabe der Medien gilt als Beleg.
Bei Überschreitung der Leihfrist ist eine Versäumnisgebühr zu entrichten, unabhängig davon, ob eine schriftliche Erinnerung an die Kundin / den Kunden ergangen ist. Die Höhe der Versäumnisgebühren ist in der jeweils gültigen Fassung der Gebührenordnung festgelegt.
Die Forderungen der Bibliothek nach den entliehenen Medien und den ausstehenden Gebühren werden ggf. auf dem Rechtsweg eingezogen.
§ 9 Behandlung der Medien, Schadensersatz
Entliehene Medien sind sorgfältig zu behandeln.
Der Verlust entliehener Medien ist der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen. Für Verlust, Veränderungen oder Beschädigungen entliehener Medien ist die Kundin / der Kunde schadenersatzpflichtig nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften, es sei denn, dass sie an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft. Zusätzlich zum Wiederbeschaffungswert der Medien wird ein Bearbeitungsentgelt erhoben.
Entliehene Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
§ 10 Verhalten in der Bibliothek, Hausrecht
Die Kundin / der Kunde muss sich in der Bibliothek so verhalten, dass andere nicht gestört oder in der Benutzung der Bibliothek beeinträchtigt werden.
Das Rauchen, sowie der Verzehr von selbst mitgebrachten Speisen und Getränken ist nicht gestattet.
Für verlorene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände der Kundin / des Kunden kann die Bibliothek keine Haftung übernehmen.
Bei der Benutzung von Fotokopiergeräten sind die gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts zu beachten.
Das Hausrecht in der Bibliothek untersteht dem Bürgermeister oder den von ihm beauftragten Bibliotheksmitarbeitern. Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten.
§ 11 Elektronische Medien - Internet
Die Stadtbibliothek kann für die Benutzung der Computer mit Ausnahme des Bibliothekskataloges Gebühren erheben.
Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres benötigen vor der ersten Nutzung des Internets die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten. Diese wird mit der Anmeldung erteilt.
An Computern dürfen keinerlei Änderungen oder Manipulationen vorgenommen werden.
Um die Geräte bzw. das Netz der Bibliothek vor Viren zu schützen, ist es untersagt, mitgebrachte Software an den Geräten der Bibliothek einzusetzen und Downloads aus dem Internet vorzunehmen, soweit dieses urheberrechtlich untersagt ist.
Bei nachgewiesener, nicht sachgerechter Bedienung der PCs haftet die Kundin / der Kunde für Schäden.
Die Bibliothek übernimmt keine Haftung für Schäden an Geräten, Software oder Daten der Kundin / des Kunden, die durch die Nutzung der ausgeliehenen Medien entstanden sind.
§ 12 Ausschluß von der Benutzung
Kundinnen / Kunden, die trotz Ermahnung gegen diese Satzung schwerwiegend oder wiederholt verstoßen, können für dauernd oder eine begrenzte Zeit von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt in schriftlicher Form.
§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung sowie der Gebührentarif treten am 01.01.2006 in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisherigen satzungs- und gebührenrechtlichen Regelungen für die Stadtbibliothek Melle außer Kraft.
Melle, den 01.01.2006
Bürgermeister
Info
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
Aufgrund der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus
bleibt die Stadtbibliothek zunächst bis zum 07.03.2021 geschlossen.
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